Die Fahrzeuge & Klassen


B und BF 17
...beinhaltet Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750kg nicht überschreitet oder die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3,5t beträgt. Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden und gilt auch für die Klassen L und M. Die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 kann ab Vollendung des 17. Lebensjahres erworben werden und gilt auch für die Klassen L und M. Es darf aber nur mit benannten Begleitpersonen im Straßenverkehr teilgenommen werden! Die endgültige Fahrerlaubnis wird mit dem 18. Lebensjahr ausgehändigt.


A-direkt
...beinhaltet Krafträder (Zweiräder - auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Diese Fahrerlaubnis kann ab Vollendung des 25. Lebensjahres erworben werden ("Direkteinstieg") und gilt auch für die Klassen A1 und M.


A-begrenzt
...beinhaltet Krafträder (Zweiräder - auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von max. 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt ("stufenweiser Zugang"). Die Fahrerlaubnis kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden und gilt auch für die Klassen A1 und M.


A1
...beinhaltet Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Die Fahrerlaubnis kann ab Vollendung des 16.Lebensjahres erworben werden, wird allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 80 km/h erteilt. Die Fahrerlaubnis gilt auch für die Klasse M.


BE
...beinhaltet Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen. Die Fahrerlaubnis kann nur bei Vorbesitz der Klasse B und ab Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden. Die Fahrerlaubnis gilt auch für die Klassen L und M.


M
...beinhaltet Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h (bei elektrischer Antriebsmaschine) bzw. mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (bei einem Verbrennungsmotor). Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse liegt bei 16 Jahren.

 
L
...beinhaltet Zugmaschinen, die nach Ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche eingesetzt werden, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 32 km/h, auch mit Anhänger, wenn Sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Die Klasse L beinhaltet ebenfalls selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h, auch mit Anhänger. Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse liegt bei 16 Jahren.

 
Mofa
Für das Führen von Mofas (einschließlich Leichtmofas) und einsitzigen Krankenfahrstühlen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h , aber nicht mehr als 25 km/h und einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg benötigt man zwar keine Fahrerlaubnis, jedoch - wenn man nach dem 31.03.1965 geboren ist - eine Bescheinigung über die Ablegung einer theoretischen Prüfung. Eine Mofa- Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn man im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis - egal welcher Klasse - ist.

Mofas/Krankenfahrstühle dürfen nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 15 Jahre alt sind. Zur theoretischen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 der Fahrerlaubnisverordnung teilgenommen hat. Der Kurs hat demnach mindestens 6 Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Eintelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht zu umfassen.

Partner

Wir sind mitglied im
Fahrlerer Verband

Finanzierungshilfe für den Führerschein
Starthilfe